Sachverhalt
A. Am 3. Mai 2016 ordnete der Veterinärdienst des Kantons Bern (VeD) ge- genüber A.________ die definitive Beschlagnahmung des weissen Schä- ferhunds B.________ und dessen Neuplatzierung an; zudem verfügte er ein unbefristetes Hundehalteverbot. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Anordnungen entzog der VeD die aufschiebende Wirkung. Schliess- lich wurde festgehalten, dass A.________ für die Kosten der Unterbringung des Schäferhunds B.________ haftet, die ihm mit separater Verfügung auf- erlegt würden. B. Gegen die Verfügung des VeD erhob A.________ am 23. Mai 2016 Be- schwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL). Mit Zwischenentscheid vom 23. Juni 2016 hiess diese den Antrag auf Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung betreffend die definitive Beschlag- nahmung des Schäferhunds B.________ gut. Sie ordnete dafür dessen vorsorgliche Beschlagnahmung und Belassung am Unterbringungsort an; einer allfälligen Beschwerde gegen diese Anordnungen entzog sie die aufschiebende Wirkung. Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 reichte A.________ auf Aufforderung der VOL hin weitere Unterlagen ein. Am 14. September 2016 führte diese eine Instruktionsverhandlung durch. Mit Eingabe vom
14. Juli 2016 (bei der VOL eingegangen am 12.10.2016) äusserte A.________ den Wunsch, den Schäferhund B.________ besuchen zu dür- fen. Am 15. November 2016 reichte er folgende Stellungnahme ein: «Die Angelegenheit Hund B.________ ist für mich erledigt. Da sich die Sache für Lebewesen wie einen Hund und mich unverständlich und unendlich in die Länge zieht und der Staat offensichtlich das Macht- monopol einfach dazu missbraucht, um seine Fehler nicht zugeben zu müssen und nicht dazu stehen will oder kann, sehe ich mich gezwun- gen, der Gescheitere zu sein und nachzugeben, um dem Hund und mir nicht weiter Leid zuzufügen und das zu tun, was in meinen Möglich- keiten steht. Wir haben daher 2 Hunde der Rasse ‹Berger blanc Suisse›, Weisser Schäferhund, angeschafft. Wir teilen Ihnen aber be- wusst nicht mit, wo sich die Hunde aufhalten, damit der Staat insbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.364U, Seite 3 sondere Frau C.________ nicht weiteren Machtmissbrauch und weite- res Leid verursachen kann. Sollten Sie jedoch B.________ zurückge- ben und sein Martyrium beenden wollen, so ist er selbstverständlich neben unseren 2 Hunden jederzeit gerne willkommen. Eine entspre- chende Entschuldigung und Wiedergutmachung für den angerichteten Schaden durch den Staat erwarten wir.» Daraufhin schrieb die VOL mit Verfügung vom 18. November 2016, soweit die Beschlagnahmung und Neuplatzierung des Schäferhunds B.________ betreffend, das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Zif- fer 2). Soweit das vom VeD angeordnete Hundehalteverbot und die Kosten für die Unterbringung des Schäferhunds B.________ betreffend, setzte die VOL das Verfahren fort (Ziffer 3). C. Gegen Ziffer 2 dieser Verfügung der VOL hat A.________ am 16. Dezem- ber 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und beantragt deren Aufhebung. Die VOL schliesst mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2017 auf Abwei- sung der Beschwerde.
Erwägungen (8 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die angefochtene Abschreibungsverfügung als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 39 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.364U, Seite 4 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG).
E. 1.3 Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
E. 2 Zu prüfen ist, ob die VOL in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. November 2016, soweit die Beschlagnahmung und die Neuplatzie- rung des Schäferhunds B.________ betreffend, eine Erklärung des Be- schwerderückzugs erblicken durfte.
E. 2.1 Die VOL stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer sinngemäss darauf verzichtet habe, weiterhin Rechtsansprüche (insbeson- dere Eigentums- und Besitzansprüche) am definitiv beschlagnahmten Schäferhund B.________ geltend zu machen. Dies stelle einen Rückzug seines Rechtsbegehrens dar, wonach der Hund in seine alleinige Obhut zu- rückzuführen sei.
E. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass er weiterhin die Rückgabe des Schäferhunds B.________ verlange und dieser keinesfalls neuplatziert werden dürfe, ansonsten das Verfahren keinen Sinn mehr mache.
E. 2.3 Ein Beschwerderückzug ist nur beachtlich, wenn er ausdrücklich und vorbehaltlos erfolgt (BVR 2007 S. 429 E. 2.2, 2007 S. 523 E. 3.2; VGE 2011/285 vom 31.5.2012 E. 5.1, 23448 vom 23.7.2009 E. 1.3; Merkli/ Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 7). Es darf daher nicht leichthin auf einen Rückzug geschlossen werden, sondern nur, wenn ein solcher eindeutig erklärt wird (BVR 1988 S. 123 E. 2b; VGE 21931 vom 10.6.2004 E. 3.1, 21523 vom 17.10.2003 E. 1.3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 39 N. 7). Der Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.364U, Seite 5 schrieb in seiner Stellungnahme vom 15. November 2016, dass die «An- gelegenheit Hund B.________» für ihn erledigt sei. Eine Abstandserklärung kann darin schon deshalb nicht erblickt werden, weil die Bedeutung dieser Aussage für das laufende Verfahren nicht angesprochen wird. Zudem hielt der Beschwerdeführer an seiner ursprünglichen Position zumindest inso- fern weiterhin fest, als er erklärte, der Schäferhund B.________ sei «jeder- zeit gerne willkommen». Ein vorbehaltloser Beschwerderückzug kann in der Stellungnahme somit nicht erblickt werden. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Eingabe bei der VOL die Frage aufwarf, ob der Beschwerdeführer noch an der Fortführung des Verfahrens interessiert ist. Mangels Vorlie- gens einer diesbezüglich eindeutigen Willensäusserung hätte die VOL dem Beschwerdeführer die Frage unterbreiten müssen, ob er damit den Rück- zug seiner Beschwerde erklärt habe oder nicht.
E. 3 Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Parteikosten sind keine entstanden (Art. 104 Abs. 1 VPRG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 18. November 2016 wird aufgehoben. Die Akten gehen zurück an die Volkswirtschaftsdirek- tion des Kantons Bern zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.364U, Seite 6
- Zu eröffnen: - dem Beschwerdeführer - der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern - dem Eidgenössischen Departement des Innern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
- Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
100.2016.364U KEP/SRE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Verwaltungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. Februar 2017 Verwaltungsrichter Keller Gerichtsschreiber Bischof A.________ Beschwerdeführer gegen Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern Münsterplatz 3a, 3011 Bern betreffend definitive Beschlagnahmung des Schäferhunds B.________; Abschreibung des Beschwerdeverfahrens (Abschreibungsverfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 18. November 2016; L2016-020I10)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.364U, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 3. Mai 2016 ordnete der Veterinärdienst des Kantons Bern (VeD) ge- genüber A.________ die definitive Beschlagnahmung des weissen Schä- ferhunds B.________ und dessen Neuplatzierung an; zudem verfügte er ein unbefristetes Hundehalteverbot. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Anordnungen entzog der VeD die aufschiebende Wirkung. Schliess- lich wurde festgehalten, dass A.________ für die Kosten der Unterbringung des Schäferhunds B.________ haftet, die ihm mit separater Verfügung auf- erlegt würden. B. Gegen die Verfügung des VeD erhob A.________ am 23. Mai 2016 Be- schwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern (VOL). Mit Zwischenentscheid vom 23. Juni 2016 hiess diese den Antrag auf Wieder- herstellung der aufschiebenden Wirkung betreffend die definitive Beschlag- nahmung des Schäferhunds B.________ gut. Sie ordnete dafür dessen vorsorgliche Beschlagnahmung und Belassung am Unterbringungsort an; einer allfälligen Beschwerde gegen diese Anordnungen entzog sie die aufschiebende Wirkung. Mit Eingabe vom 14. Juli 2016 reichte A.________ auf Aufforderung der VOL hin weitere Unterlagen ein. Am 14. September 2016 führte diese eine Instruktionsverhandlung durch. Mit Eingabe vom
14. Juli 2016 (bei der VOL eingegangen am 12.10.2016) äusserte A.________ den Wunsch, den Schäferhund B.________ besuchen zu dür- fen. Am 15. November 2016 reichte er folgende Stellungnahme ein: «Die Angelegenheit Hund B.________ ist für mich erledigt. Da sich die Sache für Lebewesen wie einen Hund und mich unverständlich und unendlich in die Länge zieht und der Staat offensichtlich das Macht- monopol einfach dazu missbraucht, um seine Fehler nicht zugeben zu müssen und nicht dazu stehen will oder kann, sehe ich mich gezwun- gen, der Gescheitere zu sein und nachzugeben, um dem Hund und mir nicht weiter Leid zuzufügen und das zu tun, was in meinen Möglich- keiten steht. Wir haben daher 2 Hunde der Rasse ‹Berger blanc Suisse›, Weisser Schäferhund, angeschafft. Wir teilen Ihnen aber be- wusst nicht mit, wo sich die Hunde aufhalten, damit der Staat insbe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.364U, Seite 3 sondere Frau C.________ nicht weiteren Machtmissbrauch und weite- res Leid verursachen kann. Sollten Sie jedoch B.________ zurückge- ben und sein Martyrium beenden wollen, so ist er selbstverständlich neben unseren 2 Hunden jederzeit gerne willkommen. Eine entspre- chende Entschuldigung und Wiedergutmachung für den angerichteten Schaden durch den Staat erwarten wir.» Daraufhin schrieb die VOL mit Verfügung vom 18. November 2016, soweit die Beschlagnahmung und Neuplatzierung des Schäferhunds B.________ betreffend, das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab (Zif- fer 2). Soweit das vom VeD angeordnete Hundehalteverbot und die Kosten für die Unterbringung des Schäferhunds B.________ betreffend, setzte die VOL das Verfahren fort (Ziffer 3). C. Gegen Ziffer 2 dieser Verfügung der VOL hat A.________ am 16. Dezem- ber 2016 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und beantragt deren Aufhebung. Die VOL schliesst mit Vernehmlassung vom 19. Januar 2017 auf Abwei- sung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung der Beschwerde gegen die angefochtene Abschreibungsverfügung als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 39 Abs. 2 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 und Art. 75 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) zuständig. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.364U, Seite 4 Abs. 1 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Das Verwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen hin (Art. 80 VRPG). 1.3 Der Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 Bst. d des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Zu prüfen ist, ob die VOL in der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 15. November 2016, soweit die Beschlagnahmung und die Neuplatzie- rung des Schäferhunds B.________ betreffend, eine Erklärung des Be- schwerderückzugs erblicken durfte. 2.1 Die VOL stellt sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer sinngemäss darauf verzichtet habe, weiterhin Rechtsansprüche (insbeson- dere Eigentums- und Besitzansprüche) am definitiv beschlagnahmten Schäferhund B.________ geltend zu machen. Dies stelle einen Rückzug seines Rechtsbegehrens dar, wonach der Hund in seine alleinige Obhut zu- rückzuführen sei. 2.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass er weiterhin die Rückgabe des Schäferhunds B.________ verlange und dieser keinesfalls neuplatziert werden dürfe, ansonsten das Verfahren keinen Sinn mehr mache. 2.3 Ein Beschwerderückzug ist nur beachtlich, wenn er ausdrücklich und vorbehaltlos erfolgt (BVR 2007 S. 429 E. 2.2, 2007 S. 523 E. 3.2; VGE 2011/285 vom 31.5.2012 E. 5.1, 23448 vom 23.7.2009 E. 1.3; Merkli/ Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 7). Es darf daher nicht leichthin auf einen Rückzug geschlossen werden, sondern nur, wenn ein solcher eindeutig erklärt wird (BVR 1988 S. 123 E. 2b; VGE 21931 vom 10.6.2004 E. 3.1, 21523 vom 17.10.2003 E. 1.3.1; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 39 N. 7). Der Beschwerdeführer
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.364U, Seite 5 schrieb in seiner Stellungnahme vom 15. November 2016, dass die «An- gelegenheit Hund B.________» für ihn erledigt sei. Eine Abstandserklärung kann darin schon deshalb nicht erblickt werden, weil die Bedeutung dieser Aussage für das laufende Verfahren nicht angesprochen wird. Zudem hielt der Beschwerdeführer an seiner ursprünglichen Position zumindest inso- fern weiterhin fest, als er erklärte, der Schäferhund B.________ sei «jeder- zeit gerne willkommen». Ein vorbehaltloser Beschwerderückzug kann in der Stellungnahme somit nicht erblickt werden. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Eingabe bei der VOL die Frage aufwarf, ob der Beschwerdeführer noch an der Fortführung des Verfahrens interessiert ist. Mangels Vorlie- gens einer diesbezüglich eindeutigen Willensäusserung hätte die VOL dem Beschwerdeführer die Frage unterbreiten müssen, ob er damit den Rück- zug seiner Beschwerde erklärt habe oder nicht. 3. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG). Parteikosten sind keine entstanden (Art. 104 Abs. 1 VPRG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und Ziffer 2 der Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern vom 18. November 2016 wird aufgehoben. Die Akten gehen zurück an die Volkswirtschaftsdirek- tion des Kantons Bern zur Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gespro- chen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 01.02.2017, Nr. 100.2016.364U, Seite 6
3. Zu eröffnen:
- dem Beschwerdeführer
- der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern
- dem Eidgenössischen Departement des Innern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.